Rechtliche Informationen

Sonder- und Wegerecht

Im §35 der StVO (Straßenverkehrsordnung) sind die Sonderrechte geregelt. Neben der Bundeswehr, Bundespolizei, Katastrophenschutz, Technische Hilfswerk, Zolldienst und Polizei ist auch die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, wenn dies "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist".

Zum Beispiel darf bei einer Einsatzfahrt eine rote Lichtzeichenanlage, oder die höchstzulässige Geschwindikeitsbegrenzung überfahren/übertreten werden. Dies gilt auch für Fahrten zum Feuerwehrgerätehaus mit dem privaten Fahrzeug. Dabei ist jedoch immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren und keine weitere Gefahr darzustellen.

Das Sonderrecht verpflichtet keine anderen Verkehrsteilnehmer der besonderen Rücksichtnahme, hier greift das Wegerecht.

Das Wegerecht erlaubt der Feuerwehr bei Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn zum Einsatzort zu fahren. Der §38 StVO regelt hier: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Das erlaubt es uns und anderen Einsatzkräften, wie zum Beispiel dem Rettungswagen, schnell zum Einsatzort vorzudringen.

Bitte versuchen den Rettungskräften das schnelle durchkommen durch rücksichtsvolles Verhalten nachzukommen. Dazu gehört:

  • in der Stadt ggf. auf den Gehweg (Achten sie auf Radfahrer und Fußgänger!) auszuweichen
  • nicht in Kreuzungen einzufahren
  • das überholen zu unterlassen
  • auf Autobahnen zwischen der linken und der rechts danebenliegenden Spur eine Rettungsgasse (www.rettungsgasse-rettet-leben.de, sowie ADAC) zu bilden.

Dies hilft uns scheller am Einsatzort zu sein und Personen, sowie Sachschäden zu minimieren. Denken Sie immer daran: Es ist wichtiger das wir einer Person schnell helfen können, als das Sie 5 Minuten später am Bestimmungsort sind.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Einen Informationsfilm über die Rettungsgasse des Miniatur Wunderland Hamburg finden sie hier.